· Nachricht · Schmerzensgeld
Weitergabe von Krankheitsdaten des ArbN an Dritte begründet Schmerzensgeldanspruch
| Die Information eines anderen Arbeitgebers, ein Arbeitnehmer sei von einem Psychiater arbeitsunfähig krank geschrieben, kann einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellen. |
Hierauf wies das Arbeitsgericht Koblenz hin und verurteilte einen Arzt, seiner ehemaligen Arzthelferin ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zu zahlen. Die Arzthelferin war aufgrund einer psychischen Erkrankung für ca. sechs Wochen krankgeschrieben. Der Arzt wandte sich in dieser Zeit an an Krankenhaus, in dem die Arzthelferin eine Nebentätigkeit ausübte. Hier wollte er in Erfahrung bringen, ob die Arzthelferin trotz angezeigter Arbeitsunfähigkeit ihre Nebentätigkeit weiter ausübte. Dabei wies er auf die psychische Erkrankung hin. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat er damit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arzthelferin verletzt.
Quelle | Arbeitsgericht Koblenz, 21.11.18, 7 Ca 571/18