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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Kein Rückforderungsanspruch bei Schwarzarbeit

    | Bei Nichtigkeit eines Werkvertrags wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, steht dem Werkunternehmer für erbrachte Bauleistungen kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Besteller zu. |

     

    Hierauf wies der BGH im Fall eines Bauunternehmers hin, der nach Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus die mündlich vereinbarte Barzahlung in Höhe von 5.000 EUR nebst Umsatzsteuer verlangte (10.4.14, VII ZR 241/13, Abruf-Nr. 141299).

     

    Der 7. Senat des BGH stellte einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG fest, der zur Nichtigkeit des Werkvertrags führte. Es sei auch keine Teilnichtigkeit anzunehmen, da nur ein Teil des Werklohns in bar ohne Abführung der Umsatzsteuer nach den Vorstellungen des Werkunternehmers und des Bestellers gezahlt werden sollte. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn der mündlich vereinbarten Werklohnzahlung in bar konkret zu erbringende Teilwerkleistungen hätten zugeordnet werden können.

     

    Damit hat zwar der Werkunternehmer die Elektroinstallationsarbeiten im Hinblick auf einen nichtigen Werkvertrag rechtsgrundlos erbracht. Dennoch ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 S. 1 1 Alt., § 818 Abs. 2 BGB nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Danach ist eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ebenso wie dem Empfänger ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Dabei greift § 817 S. 1 BGB als Kondiktionssperre bereits, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat. Das war hier der Fall. Zwar ist die Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten als solche wertneutral. Der Werkunternehmer hat jedoch erkennbar die Absicht gehabt, seine steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Werkleistung nicht zu erfüllen. Mit der gesetzlichen Regelung soll nicht nur der Steuerhinterziehung vorgebeugt, sondern auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert bzw. eingeschränkt werden.

     

    Dieser Schutz gesetzestreuer Unternehmer und ArbN lasse sich nach dem BAG nur verwirklichen, wenn auch ein Anspruch auf Wertersatz für den gegen das SchwarzArbG verstoßenden Unternehmer ausgeschlossen sei. Eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 nach den Geboten von Treu und Glauben sei auch nicht deswegen vorzunehmen, weil der mitwirkende Besteller die Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung behalten könne. Wer sich als Werkunternehmer auf eine solche Absprache einlässt und bewusst gegen das SchwarzArbG verstößt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers schutzlos bleiben, um daran gehindert zu werden, verbotene Geschäfte abzuschließen. Auch ein Zahlungsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 BGB greift nicht ein, da die zum Rechtsübergang führende Sachverbindung als Leistung des bisherigen Materialeigentümers an den Besteller zu qualifizieren ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 175 | ID 42947719