22.03.2017 · Fachbeitrag · Werkvertrag
Nachträglich Schwarzarbeit vereinbart? Dann aber ohne Geld!
| Bei einer nur teilweisen „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist ein Werkvertrag nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nun vom Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. |
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