· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Keine Verrechnung von Schwarzarbeitsforderungen
| Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München (21.10.15, 474 C 19302/15, Abruf-Nr. 190454). In dem Fall vermietete der Kläger eine Wohnung. Der Mieter verrichtete nach Absprache mit dem Vermieter in einem anderen Haus dann Schwarzarbeiten. Der Mieter zahlte für seine Wohnung zwei Monatsmieten nicht. Deshalb kündigte der Vermieter fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter trug vor, er habe Schwarzarbeit geleistet, die er - wie vereinbart - mit der Miete verrechnet habe.
Das Amtsgericht verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen. Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Arbeiten sei nach § 134 BGB nichtig. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.
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