· Fachbeitrag · Sonderzahlung
Voraussetzung für die Wirksamkeit von Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen
Dem ArbG ist nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen, solange diese Zahlungen nicht (auch) als Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit anzusehen sind. Sonderzahlungen, die der Honorierung von Betriebstreue dienen, können in der Regel einzig vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht werden (BAG 22.7.14, 9 AZR 981/12, Abruf-Nr. 151891). |
Sachverhalt
Die ArbN war seit einigen Jahren beim ArbG tätig. Ihr arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch betrug jährlich dreißig Arbeitstage. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthielt u.a. folgende Klausel:
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„Weiterhin erhält der Mitarbeiter … pro genommenem Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von … EUR. Das Urlaubsgeld wird am Monatsende ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.“ |
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