· Fachbeitrag · Tarifvertrag
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung
| Die Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe verpflichten die tarifgebundenen ArbG, Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Die Tarifverträge werden von der zuständigen Behörde gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. |
Gemäß § 5 TVG in der bis zum 15.8.14 geltenden Fassung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der ArbG und der ArbN bestehenden Ausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn
- die tarifgebundenen ArbG nicht weniger als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des unter den Tarifvertrag fallenden ArbN beschäftigen
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