18.05.2022 · Nachricht · Teilzeittätigkeit
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
| Die Differenzierung im Stundenlohn (17 EUR/12 EUR) zwischen „hauptamtlichen“ (Voll- und Teilzeit) und „nebenamtlichen“ ArbN (geringfügige Beschäftigung) ist nicht sachlich gerechtfertigt. |
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