· Fachbeitrag · Teilzeit/Vergütung
Keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ‒ dann greift § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Die Arbeit auf Abruf ist ein beliebtes Mittel von ArbG, die Arbeitszeiten ihrer ArbN flexibel an den Beschäftigungsbedarf anzupassen. Sie führt in der Praxis regelmäßig zu Streit, insbesondere über die Vergütung. Erneuter Beleg dafür ist ein Urteil des BAG. AA stellt das Urteil vor und erläutert, wie ArbG Arbeit auf Abruf in der Praxis rechtssicher handhaben. |
1. „Arbeit auf Abruf“ als Gestaltungsinstrument
Wird auf Abruf gearbeitet, bedeutet dies, dass ArbN ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen haben. Legaldefiniert ist dies in § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine solche Art zu arbeiten vertraglich fixiert, mithin ausdrücklich vereinbart werden muss. Auch die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit muss explizit festgelegt sein (§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG).
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