· Fachbeitrag · Telearbeit
Tipps zu speziellen Bereichen der Telearbeit
von RA Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund
| Telearbeit/Homeoffice funktioniert, das hat bereits die Vergangenheit gezeigt. Doch was muss der ArbG beachten, wenn er für die Zukunft den Homeoffice-Bereich seiner ArbN datenschutzkonform einrichten will? Nachfolgend einige Tipps zu den Bereichen rund um Datenspeicherung, Privatnutzung und Sicherheitsniveau. |
Keine Frage: Der ArbN greift auf die personenbezogenen Daten (Kunden-, Lieferanten-, Subunternehmerdaten) des ArbG zurück, wenn er von zu Hause aus arbeitet. Der ArbG muss daher auch in diesem Fall sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 ff. DS-GVO (Sicherheit personenbezogener Daten) eingehalten bzw. erfüllt werden. Denn er bleibt nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung. Eins vorweg: Die Tipps sind insbesondere für die Fälle der Einsätze im Homeoffice und im Mobiloffice gedacht. Das heißt, die IT-Ausrüstung stellt der ArbG. Sollte der ArbN seinen eigenen Computer, sein Tablet oder Handy, Drucker einsetzen müssen, gilt das Prinzip „Bring Your Own Device“ ‒ kurz BYOD.
1. Anforderungen an die Datenspeicherung
Zunächst ist wichtig, dass die Tätigkeit im Rahmen des Homeoffice auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO ihren Niederschlag findet. Auskunftsersuchen Dritter können für den ArbG mit Schwierigkeiten verbunden sein, weil letztlich jeder Rechner in jedem Homeoffice zur Auskunftserteilung durchsucht werden muss. Der ArbG muss daher seine EDV so gestalten, dass er seinen Auskunftspflichten in der gebotenen Schnelligkeit und mit betrieblich vertretbarem Aufwand nachkommen kann.
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