· Fachbeitrag · Unlauterer Wettbewerb
Private Aussagen in sozialen Medien eines ArbN über Konkurrenten nicht dem ArbG zurechenbar
| Allein das mittelbare wirtschaftliche Interesse eines Mitarbeiters am Unternehmenserfolg reicht nicht aus, um nach § 8 Abs. 2 UWG dem ArbG dessen Äußerungen in sozialen Netzwerken zuzurechnen. |
Sachverhalt
Beim Kläger und Beklagten handelt es sich um zwei konkurrierende Unternehmensberatungen. Ein Mitarbeiter der Beklagten äußerte sich dabei auf seinem Facebook-Account über das Unternehmen des Klägers wie folgt: „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“ Im Einzelnen ging es in einer Kommunikation um das Versenden von unerwünschter Werbung als Mittel der Kundenakquise. Dabei bezog sich der Mitarbeiter des Beklagten auf die Mitglieder der Unternehmensleitung des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Äußerung dem ArbG des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei. Das LG Hamburg (28.1.22, 416 HKO 29/21) wies die Klage ab. Es verneinte eine Zurechnung der Äußerung des ArbN zur Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamburg (31.8.23, 5 U 27/22, Abruf-Nr. 238697) schloss sich der Rechtsauffassung des LG Hamburg an. Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Anspruch sei nicht gegeben. Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3 UWG.
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