· Fachbeitrag · Unterlassungsanspruch
Unwahre Tatsachenbehauptung oder freie Meinungsäußerung ‒ wo grenzt man ab?
| Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung besteht nur, wenn es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Hat der ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausging, kann der ArbN nicht die Unterlassung bzw. den Widerruf der bloßen Äußerung des ArbG „Wir mussten das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund per sofort beenden.“ verlangen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über vieles: den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Zahlungsansprüche, Auskunftsansprüche etc. Im Folgenden geht es vorrangig um den Streit über Unterlassungs- und Widerrufsansprüche hinsichtlich Meinungsäußerungen.
Der ArbN war als Vertriebsleiter beschäftigt. Nach einer vorherigen Abmahnung und einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, versandte der ArbG eine Rund-Mail mit folgendem Inhalt:
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