· Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung
Kein Urlaubsanspruch für Zeiten der Kurzarbeit „null“ auch bei Arbeitsunfähigkeit
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Erkrankt der ArbN in einem Zeitraum, für den wirksam Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Streitentscheidend ist die Frage, wie die Urlaubsberechnung bei einer zeitlichen Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit „null“ zu erfolgen hat.
Der ArbN war beim ArbG bis zum 31.1.21 beschäftigt. Ab März 2020 war der ArbN durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr genommen hat. Im ersten Quartal 2020 hatte er den für diesen Zeitraum entstehenden Urlaub noch verbraucht. Die Parteien haben dann individualvertraglich eine coronabedingte Vereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit geschlossen. Die Arbeitszeit wurde mit Wirkung zum 1.4.20 auf null reduziert („Kurzarbeit null“).
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