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  • · Fachbeitrag · Urlaubsrecht

    Keine Urlaubsnachgewährung bei Pflege eines kranken Kindes im Erholungsurlaub

    Weder aus einer analogen Anwendung des § 45 SGB V noch aus § 9 BUrlG ergibt sich ein Anspruch auf erneute Urlaubsgewährung bei Erkrankung eines leiblichen Kindes während des Urlaubs. Unabhängig davon, ob der Urlaub zur Pflege eines erkrankten Kindes oder zur Erholung genutzt wird, wird er in beiden Fällen verbraucht (LAG Berlin-Brandenburg 10.11.10, 11 Sa 1475/10, Abruf-Nr. 112577).

    Sachverhalt

    Eine ArbN, die beim ArbG als Verkäuferin arbeitet, musste während ihres beantragten und genehmigten Erholungsurlaubs ihr erkranktes leibliches Kind pflegen. Sie verlangte aus diesem Grund nach Ablauf des Urlaubs Nachgewährung der Urlaubstage, während derer von ihr Pflegeleistungen erbracht wurden. Hierbei berief sie sich auf ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 3 SGB V.

     

    Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der ArbN vor dem LAG Berlin-Brandenburg blieb erfolglos.