· Fachbeitrag · Urlaubsrecht
Quo vadis Urlaub: Das sind die neuen Urteile!
| Seit der „Schulz-Hoff-Entscheidung“ vom 20.1.09 (C-350/06 und C-520/06, Abruf-Nr. 090312 , AA 09, 55 und AA 10, 101) bleibt der Urlaub ein Dauerthema. Dies gilt insbesondere für die Frage der Begrenzung der arbeitgeberseitigen Lasten bei langjährig erkrankten ArbN, die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und damit Fälligkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG noch arbeitsunfähig erkrankt sind. Mehrere aktuelle Entscheidungen geben darüber hinaus Anlass, nochmals einen Blick auf das Thema Urlaub zu werfen. |
1. Die Entwicklung der Rechtsprechung zumUrlaubsabgeltungsanspruch seit dem 20.1.09
Da nunmehr auf der Grundlage der oben genannten „Schulz-Hoff-Entscheidung“ des EuGH das BAG schon zum 24.3.09 (9 AZR 983/07, Abruf-Nr. 091415, AA 09, 97) seine zuvor über Jahrzehnte praktizierte Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubs aus dem Vorjahr zum 31.3. des Folgejahres aufgegeben hat, verfällt zumindest der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen bei „richtlinienkonformer Rechtsfortbildung“ des deutschen Arbeitsrechts auch im Falle des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte (Urteil vom 23.3.10,9 AZR 128/09, Abruf-Nr. 101526) nicht automatisch.
2. Verfall des tariflichen Zusatzurlaubs?
Lange Zeit war umstritten, ob und unter welchen Umständen der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende tarif- oder arbeitsvertragliche Zusatzurlaub in Abweichung zum gesetzlichen Mindesturlaub, ebenfalls nicht dem Verfall unterliegen soll.
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