· Fachbeitrag · Vergütung
Leitfaden zu den Vergütungsansprüchen bei Diensterfindungen
von RA Alexander Schlicht, und RA Max Wächter LL.M. (University of Bristol), beide Osborne Clarke, Köln
| Erfindungen von ArbN stellen oft wesentliche Assets eines Unternehmens dar. Knackpunkt beim Thema Arbeitnehmererfindung ist meist die Frage, wie sich eine angemessene Vergütung für den ArbN bestimmt. Nachfolgend daher ein kompakter Leitfaden zum Thema Arbeitnehmererfindungen, der die wichtigsten Basics erläutert und auch das Thema Vergütung bespricht. |
1. Was ist eine Diensterfindung?
Diensterfindungen sind vom „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ (ArbnErfG) geschützt. Doch nicht jede Erfindung eines ArbN ist eine Diensterfindung im klassischen Sinne. Vielmehr ist zu unterscheiden:
| |
Diensterfindung | Eine Diensterfindung ist eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung (§ 2 ArbnErfG), die ein ArbN im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG).
|
Freie Erfindung |
|
Technischer Verbesserungsvorschlag |
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig