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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Leitfaden zu den Vergütungsansprüchen bei Diensterfindungen

    von RA Alexander Schlicht, und RA Max Wächter LL.M. (University of Bristol), beide Osborne Clarke, Köln

    | Erfindungen von ArbN stellen oft wesentliche Assets eines Unternehmens dar. Knackpunkt beim Thema Arbeitnehmererfindung ist meist die Frage, wie sich eine angemessene Vergütung für den ArbN bestimmt. Nachfolgend daher ein kompakter Leitfaden zum Thema Arbeitnehmererfindungen, der die wichtigsten Basics erläutert und auch das Thema Vergütung bespricht. |

    1. Was ist eine Diensterfindung?

    Diensterfindungen sind vom „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ (ArbnErfG) geschützt. Doch nicht jede Erfindung eines ArbN ist eine Diensterfindung im klassischen Sinne. Vielmehr ist zu unterscheiden:

     

    • Abgrenzung verschiedener Arbeitnehmererfindungen

    Diensterfindung

    Eine Diensterfindung ist eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung (§ 2 ArbnErfG), die ein ArbN im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG).

    • Beides ist eine neue technische Erfindung, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Während das Patentamt die Voraussetzungen beim Patent streng prüft, handelt es sich beim Gebrauchsmuster eher um ein „ungeprüftes Schutzrechti“, bei dem die Neuheit der Erfindung, das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes sowie die gewerbliche Anwendbarkeit nicht geprüft werden. Das Gebrauchsmuster ist damit einfacher zu bekommen, der Schutz läuft aber nicht so lange (10 statt 20 Jahre) und bezieht sich nicht auf Verfahren.
    • Die Erfindung ist vom ArbN während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erfunden und betrieblich veranlasst, wenn sie aus der Tätigkeit entstanden ist, die dem ArbN im Betrieb obliegt oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht.

    Freie Erfindung

    • Freie Erfindungen werden vom ArbN zwar in der Regel auch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses gemacht. Sie sind aber weder aus dem Aufgabengebiet des ArbN im Betrieb entstanden, noch beruhen sie maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG).

    Technischer Verbesserungsvorschlag

    • Ein ArbN präsentiert eine Lösungsmöglichkeit, die nicht schutzrechtsfähig ist, aber den internen Stand der Technik des Betriebs verbessert (§ 3 ArbnErfG).