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  • · Fachbeitrag · Sozialplan

    Betriebsveräußerung und Sozialplan: Vorsicht beim Anknüpfen an den Kinderfreibetrag

    von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Schließt ein ArbG einen Sozialplan ab, bevor er den Betrieb veräußert, dann meist, um den Betrieb überhaupt erst veräußerbar und damit übergangsfähig zu machen. Dabei kommt es vor allem auch auf die Attraktivität der im Sozialplan enthaltenen Abfindungsregelungen an ‒ unabhängig davon, ob der Sozialplan nach § 112a Abs. 1 BetrVG erzwingbar ist oder man auf Aufhebungsverträge und „Freiwilligenprogramme“ setzt. Ein Urteil des LAG Hessen lässt nun aufhorchen. Denn die Richter kippten eine 24 Jahre alte BAG-Rechtsprechung bei der Frage nach dem Kinderfreibetrag. |

    1. Keine Anknüpfung an die Kinderfreibeträge mehr?

    Nach dem BAG (12.3.97, 10 AZR 648/96) kann in einem Sozialplan hinsichtlich der Erhöhung und Berechnung der zugesagten Abfindungsbeträge in Form von Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Kinder der betroffenen ArbN an die Eintragung von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte in zulässiger Weise angeknüpft werden.

     

    Dies sieht das Hessische LAG (18.10.20, 18 Sa 22/20, Abruf-Nr. 221269) anders. Zumindest, wenn nicht wie im 1997 vom BAG entschiedenen Fall eine vollständige Betriebsschließung, sondern ein Abbau von Arbeitsplätzen über ein sogenanntes „Freiwilligenprogramm“ im Raum steht. Dann sollen Praktikabilitätserwägungen oder berechtigte Arbeitgeberinteressen durch das begrenzte Volumen des Sozialplans nicht ausreichen, um eine pauschalierte Erhöhung der Abfindung allein auf Grundlage der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge als zur Zielerreichung angemessen und erforderlich erscheinen zu lassen.