· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Formwirksamer Abschluss einer Vergütungsvereinbarung: E-Mail genügt
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Für die Wahrung der in § 3a RVG vorgesehenen Textform genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist (LG Görlitz 1.3.13, 1 S 51/12, Abruf-Nr. 131005). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten u.a. um die Rückzahlung eines Betrags von 1.190 EUR, die der Mandant auf eine ‒ aus seiner Sicht unwirksame ‒ anwaltliche Vergütungsvereinbarung für die Wahrnehmung eines Strafrechtsmandats gezahlt hat. Das AG hatte der (Wider)Klage stattgegeben. Die Berufung des Rechtsanwalts hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es ist von einer wirksam geschlossenen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten auszugehen. Der Mandant hat das Angebot des Rechtsanwalts auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch eine E-Mail „in Textform“ angenommen (§ 3a Abs. 1 RVG).
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