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  • · Nachricht · Weisungsrecht

    Coronatest kann in bestimmten Branchen für den Arbeitnehmer Pflicht sein

    | Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. So entschied es das BAG. |

     

    In dem Fall stritt eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper um Gehaltszahlungen. An der Staatsoper war zum Schutz vor Covid-19 ein Hygienekonzept erarbeitet worden. Dies sah vor, dass die Mitarbeiter in bestimmten Abständen einen PCR-Test vornehmen mussten. Die Kosten wurden übernommen. Die Flötistin weigerte sich, sich testen zu lassen. Daraufhin wurde sie von den Proben und Aufführungen ausgeschlossen. Zudem wurde die Gehaltszahlung eingestellt.

     

    Die Richter am BAG wiesen ihre Zahlungsklage ab. Die Staatsoper habe die Gehaltszahlungen einstellen dürfen. Im vorliegenden Fall sei die angeordnete Testpflicht nämlich rechtmäßig gewesen. So seien Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Pflicht werde durch die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert. Dazu könne der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Allerdings müsse er dabei die Grundsätze des billigen Ermessens beachten.

     

    Vorliegend habe ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Hygienekonzept bestanden. Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen (u.a. die Testpflicht) entsprachen nach Ansicht des BAG billigem Ermessen. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde.

    (St)

    Quelle |

    Quelle: ID 48403323