· Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot
Bezifferung von Schäden bei wettbewerbswidrigem Verhalten
| Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen ArbN wegen Verstößen gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf des detaillierten Nachweises der Schäden. Es ist im Streitfall vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aus welchen konkreten Tatsachen sich die Kausalität des Schadens in Bezug auf den Wettbewerbsverstoß ableiten lässt. Gelingt dies nicht, scheitert trotz eines Wettbewerbsverstoßes die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs. |
Das BAG (26.9.12, 10 AZR 370/10, Abruf-Nr. 123483) sah zwar den Wettbewerbsverstoß eines ArbN - der in direkte Konkurrenz zu seinem ArbG getreten war - als erwiesen an. Dennoch wurde der Anspruch der Höhe nach nicht zuerkannt. Es gelte der Maßstab des § 287 ZPO, wonach dem Gericht greifbare Anhaltspunkte darzulegen und zu beweisen sind, aus denen sich die Höhe des Schadens und die Kausalität ergeben. Hierzu reicht es nicht aus, Verluste des ArbG geltend zu machen. Zwar kann das Gericht den Schaden frei schätzen. Dafür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Grundlage einer solchen Schätzung bilden.