· Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot
Darlehensvergabe durch ArbN als Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Kommt ein ausgeschiedener ArbN seiner Pflicht nicht nach, Wettbewerb zu unterlassen, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an ein im Aufbau befindliches Konkurrenzunternehmen wird von einem Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung von Konkurrenzunternehmen bezieht, umfasst. Das Unterlassen der Rückforderung eines solchen Darlehens steht dem Tätigwerden für das Unternehmen gleich, wenn das Darlehen für das Fortbestehen des Konkurrenzunternehmens von erheblicher Bedeutung ist (BAG 7.7.15, 10 AZR 260/14, Abruf-Nr. 179925). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit dem 1.7.07 als Betriebsleiter beim ArbG tätig. Der ArbG stellt Werkzeuge für Zerspanung her und vertreibt Hartmetalle für Werkzeuge. In der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Wettbewerbsvereinbarung heißt es unter anderem:
„Der ArbN verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligten noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben….. „ |
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