· Fachbeitrag · Zeugnisberichtigung
Angabe einer „selbstständigen Arbeitsweise“ im Zeugnis ist nicht unbedingt Zeugnisbrauch
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Die Erwähnung einer selbstständigen Arbeitsweise ist nicht unbedingt ein Zeugnisbrauch und muss deshalb nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Angaben zum Sozialverhalten sind jedoch ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitszeugnisses. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Auf den ersten Blick erhielt eine Assistentin einer internationalen Anwaltssozietät ein gutes bis sehr gutes Zeugnis:
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„Frau … verfügt über ein fundiertes und breit gefächertes Fachwissen und identifizierte sich stark mit ihren Aufgaben. Sie hat eine schnelle Auffassungsgabe, die es ihr ermöglicht, auch komplexe Vorgänge innerhalb kurzer Zeit zu erfassen und umzusetzen. Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig. Die Leistungsbereitschaft von Frau … ist auch über die üblichen Bürozeiten hinaus sehr gut. Sie ist eine stets motivierte, zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin. … Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei. … Frau … hat alle ihre Arbeiten in unserer Sozietät stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und hat das in sie gesetzte Vertrauen jederzeit gerechtfertigt.“ |
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