02.01.2008 | Abfindung
Grundlegende BAG-Entscheidung zum Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
1. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG in der gesetzlichen Höhe des § 1 Abs. 2 KSchG entsteht auch, wenn der ArbG dem ArbN informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat. |
2. Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung können die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 1a KSchG vorsehen. |
(BAG 19.6.07, 1 AZR 340/06, Abruf-Nr. 073702) |
Sachverhalt
Ein (kirchlicher) ArbG sprach einem ArbN eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung aus. Gem. § 1a KSchG war in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werde. Zugleich wurde dem ArbN für den Fall, dass er die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG verstreichen ließe, eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr zugesagt. Der dort genannte Betrag war allerdings zu niedrig festgesetzt. Bei dem zugrunde gelegten Monatsverdienst waren weder das anteilige Weihnachtsgeld noch die durchschnittlich gezahlten Zeitzuschläge berücksichtigt. Der ArbN ließ die Klagefrist verstreichen.
Vor Ausspruch der Kündigung war eine Dienstvereinbarung geschlossen worden, die ebenfalls für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach dem v.g. Berechnungsschlüssel vorsah. Nach Ablauf der Kündigungsfrist stellten die Betriebsparteien in einem Nachtrag zu der Dienstvereinbarung klar, dass Abfindungen nach §§ 1a, 9, 10 KSchG auf Abfindungen nach der Dienstvereinbarung anzurechnen seien.
Der ArbN klagte den Differenzbetrag zwischen der gezahlten niedrigeren Abfindung zu der zutreffend berechneten Abfindung nach § 1a KSchG ein. Er verlangte außerdem eine Abfindung gemäß der Dienstvereinbarung.
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