01.08.2008 | Abfindung
Neues zur Abfindung nach § 1a KSchG
Der folgende Beitrag will unter besonderer Berücksichtigung zweier Urteile des BAG vom 13.12.07 (2 AZR 971/06, Abruf-Nr. 080662 und 2 AZR 663/06, Abruf-Nr. 082208) die Fallstricke aufzeigen, die im Zusammenhang mit der Kündigung in Kombination mit einem Abfindungsangebot auftreten. Hierbei soll sowohl dem ArbN-Vertreter als auch dem ArbG-Vertreter durch die folgende Checkliste und Musterformulierung eine Richtschnur für die Gestaltung und Behandlung der Problematik an die Hand gegeben werden.
Ausgangsfall 1 (2 AZR 971/06) |
Der ArbN griff mit einer gegen seinen ursprünglichen ArbG (B.) gerichteten Kündigungsschutzklage eine ihm ausgesprochene, auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte fristgerechte Kündigung an, die mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG verbunden war. Die Klage nahm er im Gütetermin zurück. Am selben Tag erhob er vor dem Arbeitsgericht erneut Klage gegen die Kündigung und zwar diesmal gegen den Rechtsnachfolger des früheren ArbG (G.). Diese Klage verband er mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung. Im späteren Gütetermin nahm er nach richterlichem Hinweis auch diese Klage zurück. Mit einer neuen Klage gegen G. machte er nunmehr u.a. die im ursprünglichen Kündigungsschreiben angebotene Abfindung geltend. |
Das BAG hat – wie schon die Vorinstanzen – jeweils im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum entschieden:
- Der Abfindungsanspruch entfällt auch, wenn der ArbN die Kündigungsschutzklage erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhebt und sie mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbindet.
- Durch eine spätere Rücknahme der Kündigungsschutzklage bzw. bei verspäteter Klageerhebung durch eine Rücknahme der Klage und des Antrags auf nachträgliche Zulassung werden die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG nicht mehr – nachträglich – erfüllt.
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