Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2007 | Abfindung

    Kündigungsrecht: Wann entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG?

    von VRiLAG Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des ArbN, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen (BAG 10.5.07, 2 AZR 45/06, Abruf-Nr. 071979).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbG sprach dem ArbN eine fristgerechte, auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung aus. In dem Kündigungsschreiben bot er ihm gem. § 1a KSchG eine Abfindung i.H.v. 0,5 Monatseinkommen pro Beschäftigungsjahr an. Der ArbN ließ die Drei-Wochen-Frist verstreichen. Er verstarb wenige Tage vor dem (späteren) Ablauf der Kündigungsfrist.  

     

    Die Erben des ArbN machten den Abfindungsanspruch klageweise gegen den ArbG geltend. Sie waren der Auffassung, der Anspruch sei bereits mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist entstanden und fällig geworden und daher auf sie übergegangen. Der ArbG meinte, die Entstehung einer Abfindung nach § 1a KSchG setze die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung voraus. Finde das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist aus anderen Gründen sein Ende, könne die Abfindung nicht entstehen und deshalb auch nicht vererbt werden.  

     

    Die Klage blieb wie in den Vorinstanzen auch beim BAG ohne Erfolg. Dieses fühlte sich an den klaren Wortlaut der Vorschrift gebunden, wonach der ArbN den Anspruch auf die Abfindung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hat. Überlegungen, der ArbN habe bereits durch Verstreichenlassen der Klagefrist seine Gegenleistung für die Abfindung erbracht und deshalb bestehe kein Anlass, die Leistung in diesem Fall nachträglich entfallen zu lassen, seien vom Gesetzgeber angesichts des ausdrücklich anders lautenden gesetzlichen Entstehungstermins offensichtlich nicht als durchschlagend erachtet worden. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spreche im Übrigen dafür, dass der Gesetzgeber die Norm so habe verstanden wissen wollen, wie es die wörtliche Auslegung ergibt.