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  • 06.04.2010 | Abfindung

    Neues zum Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)

    Hat der ArbN einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, aber die Kündigungsschutzklage zwar erhoben, jedoch dann zurückgenommen wird? Der Beitrag klärt über die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG auf und informiert über die Rechtsfolgen unterschiedlicher prozessualer Konstellationen.  

     

    Was regelt § 1a KSchG?

    Nach § 1a KSchG hat der ArbN einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von § 1a Abs. 2 KSchG, wenn  

     

    • der ArbG in der schriftlichen Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der ArbN die Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt,

     

    • der ArbN bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG (und ggf. - unter besonderen Umständen - auch danach, s. dazu unten) tatsächlich keine Kündigungsschutzklage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (grundlegend Rummel AA 08, 127); auch eine Klagerücknahme lässt den Abfindungsanspruch trotz § 269 Abs. 3 ZPO nicht wieder aufleben.