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  • 01.10.2007 | Abmahnung

    Abmahnung muss entfernt werden, wenn auch nur ein Teil falsch oder nicht erwiesen ist

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    Stützt der ArbG eine Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße, die vom ArbN bestritten werden, und ist auch nur eine dieser vom ArbG behaupteten Pflichtverletzungen entweder nicht zutreffend oder nicht erwiesen, ist die Abmahnung insgesamt ungerechtfertigt und damit aus der Personalakte des ArbN zu entfernen (LAG Köln 15.6.07, 11 Sa 243/07, Abruf-Nr. 072809).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN wurde abgemahnt, weil er von dem – für mehrere ArbN zugänglichen – Diensttelefon eine Vielzahl privater Anrufe getätigt haben soll. Die Klage des ArbN auf Entfernung der Abmahnung hatte Erfolg.  

     

    Die Entfernung hatte nach der LAG-Entscheidung zu erfolgen, da die Abmahnung aus mehreren Gründen ungerechtfertigt war:  

     

    • ein Teil der in der Abmahnung aufgezählten Telefonate war eindeutig beruflicher Natur,
    • der ArbG konnte nicht beweisen, dass die (bestrittenen) Telefonate tatsächlich vom ArbN geführt wurden.

     

    Praxishinweis