01.08.2007 | Abmahnung
Begriff und Auswirkungen der Abmahnung: Rechtliche und taktische Möglichkeiten des ArbN
Abmahnungen sind aus dem Arbeitsleben nicht wegzudenken. Sie sind häufig Streitgegenstand in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen der Abmahnung zu beachten sind und wann der ArbN eine Abmahnung erfolgreich angreifen kann.
Begriff und Zweck der Abmahnung
Der Begriff der Abmahnung ist im Gesetz nicht geregelt. Gem. § 314 Abs. 2 BGB kann die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung erfolgen. Der Gesetzgeber greift damit den Begriff der Abmahnung auf, ohne ihn zu definieren.
Die Grundsätze der Abmahnung
Abmahnungen können den ArbN belasten. Sie können Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung sein, sich negativ auf Leistungsbeurteilungen, Prämienvergabe oder Beförderungen auswirken. Sie stellen ein Unwerturteil dar, mit dem über lange Zeit ein rechts- und vertragswidriges Verhalten des ArbN dokumentiert wird. Aus diesem Grund erkennt die Rechtsprechung seit Langem einen Beseitigungsanspruch des ArbN an, der im gerichtlichen Urteilsverfahren verfolgt werden kann.
Checkliste: Grundsätze der Abmahnung |
Das BAG hat aktuell (AP Nr. 53 und 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 06, 917 bzw. NZA 06, 980) insoweit noch einmal klargestellt,
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