01.12.2007 | Abmahnung
Beratungspraxis: So reagieren Sie als ArbN-Vertreter taktisch richtig auf eine Abmahnung
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
In den letzten Ausgaben von „Arbeitsrecht aktiv“ hatten wir aufgezeigt, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen eine Abmahnung erfüllen muss (AA 07, 127) und wann eine Kündigung trotz wirksamer Abmahnung ausgeschlossen sein kann (AA 07, 149). Der folgende Beitrag erläutert das taktisch richtige Vorgehen des ArbN-Vertreters, wenn der ArbN abgemahnt wurde.
Verschiedene Reaktionsmöglichkeiten
Der ArbN hat nach Erhalt der Abmahnung verschiedene Möglichkeiten zur Reaktion:
- Er kann eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Er kann sich beim ArbG beschweren und – wenn er will – dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG). Der ArbG ist dann verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und zu bescheiden (§ 84 Abs. 2 BetrVG).
- Er kann sich beim Betriebsrat (Gremium) beschweren. Erachtet der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, hat er beim ArbG auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Ggf. kann der Betriebsrat wegen der Beschwerde die Einigungsstelle anrufen, die durch Spruch entscheidet (§ 85 Abs. 2 BetrVG).
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