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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Der Vergleichsmehrwert für eine Einigung über das Zwischenzeugnis

    | Für die Auslösung eines Vergleichsmehrwerts genügt es regelmäßig nicht, dass der ArbG ein Zeugnis noch nicht erteilt hatte, insbesondere wenn der Anspruch angesichts der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist noch gar nicht fällig war. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN-Vertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Bonus- und eine Zeugnisregelung im Vergleich geltend. Die ArbN-Vertreterin habe mit einem Mitarbeiter des ArbG vor dem Hintergrund einer im Rahmen der Klage angefochtenen Freistellung über die Höhe der Bonusforderung gestritten. Die Zeugnisregelung sei im Rahmen des Vergleichswerts ebenfalls zu berücksichtigen. Das Zwischenzeugnis sei beantragt, aber bis zum Abschluss des Vergleichs nicht erstellt gewesen. Außerdem handele es sich um ein besonders gutes Zeugnis. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem ArbN im Rahmen der Sozialauswahl eine deutlich jüngere Kollegin vorgezogen worden sei. Die Feststellung des Vergleichs erfolgte am 15.6.22. Der Vergleich sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9.22 vor. Das Arbeitsgericht lehnte die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Berlin-Brandenburg (2.12.22, 26 Ta (Kost) 6078/22, Abruf-Nr. 233151) sah die Beschwerde als teilweise begründet an. Es änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ab und setzte den Gegenstandswert für den Vergleich ‒ unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von knapp über 9.200 EUR ‒ auf über 38.000 EUR fest. Ein Vergleichsmehrwert sei hinsichtlich der Einigung über das Zwischenzeugnis und über die Höhe der Bonusforderung angefallen.