03.06.2008 | Abmahnung
Kündigungsverzicht durch eine Abmahnung auch in der „Probezeit“?
Der Grundsatz, dass der ArbG mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird (BAG 13.12.07, 6 AZR 145/07, Abruf-Nr. 080242). |
Sachverhalt
Der ArbN war befristet vom 20.8.04 bis zum 22.5.05 bei einem Zeitunternehmen beschäftigt. Am 15.2.05 ging ihm eine Abmahnung seines ArbG vom 14.2.05 zu. Diese war darauf gestützt, dass er sich nicht rechtzeitig zu einem Einsatz gemeldet hatte. Am 16.2.05 ging ihm eine ordentliche Kündigung zum 1.3.05 zu. Das Kündigungsschreiben war ebenfalls auf den 14.2.05 datiert. Mit der Kündigungsschutzklage beantragte der ArbN die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 1.3.05 hinaus bis zum vereinbarten Ende (22.5.05) fortbestanden hat, und verlangte die Zahlung des Lohns bis zu diesem Zeitpunkt. Der ArbG habe sein Kündigungsrecht verwirkt gehabt, weil der Verstoß gegen die Meldepflicht bereits Gegenstand der Abmahnung gewesen sei. Demgegenüber machte der ArbG geltend, dass der Kündigung andere Gründe zugrunde gelegen hätten als der Abmahnung. Das BAG hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt zunächst die bislang schon einhellig vertretene Auffassung, dass der ArbG mit dem Ausspruch einer Abmahnung in der Regel damit sogleich das Recht zur Kündigung aus den Gründen, die der Abmahnung zugrunde gelegen haben, verzichtet. Er kann daher eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintraten oder nachträglich bekannt wurden.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, könne der ArbG auf eine Kündigung aus einem bestimmten Grund verzichten mit der Folge, dass das Kündigungsrecht erlischt. Richtig sei lediglich, dass in einem Arbeitsverhältnis, auf das das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, die einer Kündigung zugrunde liegenden neuen Gründe nicht sozial gerechtfertigt sein müssen. Entscheidungserheblich war somit allein, ob sich feststellen ließ, ob nach Ausspruch der Abmahnung neue Gründe hinzugekommen waren, die der ArbG zum Anlass für die Kündigung genommen hatte.
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