06.05.2008 | AGB-Kontrolle
Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage?
Der ohne Gegenleistung erklärte, formularmäßige Verzicht des ArbN auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BAG 6.9.07, 2 AZR 722/06, Abruf-Nr. 081152). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit mehreren Jahren in einer Verkaufsstelle eines Drogerieunternehmens als Verkäufer/Kassierer beschäftigt. Als der ArbG feststellte, dass die Tageseinnahmen der vorangegangenen Tage aus dem Tresor der Verkaufsstelle verschwunden waren, kündigte er dem ArbN sowie den beiden in der Verkaufsstelle ebenfalls beschäftigten Kolleginnen fristlos. Die Kündigung wurde gegenüber dem ArbN auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthielt: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“
Der ArbN unterzeichnete das Formular an der für den Mitarbeiter vorgesehenen Stelle. Darunter wurde es von dem Repräsentanten des ArbG ebenfalls unterzeichnet. Der ArbN erhob Kündigungsschutzklage. Er vertrat die Ansicht, der Klageverzicht sei rechtsunwirksam.
Entscheidungsgründe
Das BAG ist der Auffassung des ArbN gefolgt. Es unterwirft die vom ArbG vorformulierte Verzichtserklärung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Diese sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den ArbN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt habe.
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