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  • 02.11.2010 | AGB

    Neue Regelungen bei der Rückforderung eines privat genutzten Dienstwagens

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, beide Aderhold Rechtsanwaltsges. GmbH, Leipzig

    In der Praxis kommt es oft zu Streitigkeiten, wenn der ArbG vom ArbN die Herausgabe eines bisher auch privat genutzten Dienstwagens verlangt. Häufig wird der ArbN nach Ausspruch einer Kündigung, während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel in der Elternzeit) oder gelegentlich auch im Lauf eines unbeanstandeten Arbeitsverhältnisses zur Rückgabe „seines“ Dienstwagens aufgefordert. „Arbeitsrecht aktiv“ erläutert die aktuelle Rechtslage aus dem Jahr 2010 zum Entzug eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens.  

     

    Privatnutzung eines Dienstwagens als Gegenleistung des ArbG

    Stellt der ArbG einem ArbN einen Dienstwagen zur Verfügung, den der ArbN für private Fahrten nutzen darf, wird hiermit seine Arbeitsleistung durch eine Sachleistung vergütet. Ein wichtiger Aspekt für den ArbN ist neben der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens, dass er die Anschaffung eines (zweiten) Privatfahrzeugs, sowie die damit einhergehenden Unterhaltskosten spart und sich insoweit entsprechend einrichtet.  

     

    Die Gewährung der Privatnutzung ist eine Zuwendung des ArbG und damit ein geldwerter Vorteil des ArbN. Daher ist die private Nutzung eines vom ArbG überlassenen Dienstwagens vom ArbN entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu versteuern. Zumeist wird die 1-%-Regelung angewandt. Hierbei wird 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs auf die Vergütung des ArbN „aufgeschlagen“, sodass dieser eine höhere Bruttovergütung versteuern muss. Wird der Dienstwagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der Aufschlag um 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer.