01.12.2006 | AGB-Recht
Was ist bei der Zulässigkeitsprüfung einer allgemeinen Versetzungsklausel zu beachten?
1. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden, denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung. |
2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 S. 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des ArbN nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind. |
(BAG 11.4.06, 9 AZR 557/05, Abruf-Nr. 063220) |
Sachverhalt
Im Arbeitsvertrag einer Redakteurin war unter „Arbeitsgebiet“ festgehalten, dass sie in der Hauptredaktion (in N) beschäftigt werden sollte. Vorbehalten war jedoch, ihr unter Wahrung ihrer Interessen ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen. Nachdem sie viele Jahre in der Hauptredaktion gearbeitet hatte, wurde sie in eine Lokalredaktion (nach M) versetzt. Die Redakteurin hielt die Versetzung für nicht rechtens. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit dort habe sich ihre geschuldete Arbeitsleistung auf die Hauptredaktion konkretisiert. Auch entspreche die vertragliche Versetzungsklausel nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weil konkrete Versetzungsgründe nicht genannt seien. Bei der Versetzung seien ihre Interessen nicht hinreichend gewahrt worden, da sie bei Problemen ihrer in N wohnhaften pflegebedürftigen Eltern nicht mehr vor Ort sei. Ihre Fahrzeit habe sich von 10 auf ca. 58 Minuten verlängert.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung und Weiterbeschäftigung an bisheriger Stelle und zu den bisherigen Bedingungen gerichtete Klage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem BAG ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, die sich in seiner Einschätzung allein auf den Wechsel des Arbeitsgebiets bezog, an den §§ 305 ff. BGB gemessen. Dieser AGB-Kontrolle halte die Klausel stand:
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