01.02.2011 | AGB
Unangemessenheit einer pauschalierten „Ablösungsentschädigung“ in AGB
Ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter Pauschalaufwendungsersatz ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn dem Vertragspartner des Verwenders nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu führen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 309 Nr. 5b BGB (BAG 27.3.10, 3 AZR 777/08, Abruf-Nr. 110136). |
Sachverhalt
Die ArbG betreibt unter der Bezeichnung „Familien-Hilfe-Zentrum W“ eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern in Wohngruppen. Zu diesem Zweck beschäftigt sie ArbN, die in eigenen Wohnungen Räume zur Unterbringung und Versorgung der Kinder zur Verfügung stellen. Hierbei trägt die ArbG die Kosten für Kleidung, Verpflegung, Spielzeug und Lernmittel der Kinder. Die ArbN erhält für die Betreuung und Versorgung der Kinder ein monatliches Gehalt, sowie einen Wohnkostenzuschuss. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sieht u.a. folgende Regelung vor:
Die ArbG erhält von den Jugendämtern als Kostenträgern monatliche Zahlungen für jedes zu betreuende Kind.
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