31.03.2011 | AGB
Unwirksame Vertragsstrafe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Eine Vertragsstrafe in Form einer AGB benachteiligt den ArbN regelmäßig unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Probearbeitsverhältnisses eine Höhe von einem Bruttomonatsverdienst des ArbN oder mehr vorsieht. |
2. Die Höhe der Vertragsstrafe darf regelmäßig den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist für den ArbN nicht überschreiten. Sonst liegt eine unzulässige „Übersicherung“ des ArbG vor. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsstrafenabrede oder eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. |
(BAG 29.9.10, 8 AZR 897/08, Abruf-Nr. 110166) |
Sachverhalt
Die ArbN war seit 2006 bei der ArbG, die ein Busreiseunternehmen betreibt, als Sachbearbeiterin für ein Bruttomonatseinkommen von zuletzt ca. 2.250 EUR beschäftigt.
In § 3 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien ist vereinbart:
§ 3 Probezeit/Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Wochen zum Monatsende zulässig. Verlängert sich diese Kündigungsfrist für die Firma ...
§ 4 Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet.
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