03.02.2009 | Arbeitsvertragsinhalt
Unwirksame Vertragsstrafe, wenn Höhe
nicht an kurze Kündigungsfrist angepasst wird
von RAin Andrea Kalthoff, Bremen
1. Sieht eine Vertragsstrafenregelung in einem vom ArbG vorformulierten Arbeitsvertrag für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des ArbN eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts auch für die Dauer der Probezeit vor, während derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese Regelung den ArbN unangemessen und ist daher unwirksam. |
2. Das gilt auch, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. |
(LAG Baden-Württemberg 13.6.08, 9 Sa 12/08, Abruf-Nr. 090186) |
Sachverhalt
Der vom ArbG vorformulierte Arbeitsvertrag sah eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Weiterhin war eine Vertragsstrafenregelung vereinbart. Hier verpflichtete sich der ArbN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Nach 1 1/2 Jahren kündigte der ArbN das Arbeitsverhältnis fristlos unter Hinweis auf gesundheitliche Schwierigkeiten durch Streitigkeiten mit anderen ArbN. Daraufhin klagte der ArbG auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Nach Ansicht des LAG steht fest, dass die vereinbarte Vertragsstrafe lediglich für die Dauer der vereinbarten Probezeit unangemessen hoch ist. Für den Zeitraum nach Ablauf der Probezeit war die Vertragsstrafe bei isolierter Betrachtung dagegen nicht zu beanstanden. Zudem erfolgte die behauptete vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit.
Dennoch folgt hieraus die vollständige Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung nach § 307 Abs. 1 BGB. Daher kann sie auch nicht auf eine möglicherweise vertragsbrüchige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbN nach Ablauf der Probezeit, für die die Klausel an sich nicht zu beanstanden gewesen wäre, angewendet werden. Das ergibt sich indirekt aus § 306 Abs. 2 BGB.
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