05.01.2009 | AGG
Diskriminierung durch Anforderungsprofil
Ändert der ArbG das Anforderungsprofil einer Tätigkeit so, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt wird, und ist ein seit Langem beschäftigter ausländischer ArbN nicht in der Lage, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Arbeit so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist (LAG Hamm 17.7.08, 16 Sa 544/08, Abruf-Nr. 083830). |
Praxishinweis
Die unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung erweist sich als sozialwidrig. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 13 | ID 123540