03.11.2009 | AGG
Entschädigungsanspruch gegenüber dem ArbG ist verschuldensunabhängig
1. Benachteiligt ein ArbG einen ArbN unter Verstoß gegen § 7 i.V.m. § 1 AGG, hat der ArbN einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des ArbG ankommt. |
2. Eine Verletzung der/des ArbN in ihren/seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Bei einem Verstoß des ArbG gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch der/des ArbN führt. |
(BAG 22.1.09, 8 AZR 906/07, Abruf-Nr. 093424) |
Entscheidungsgründe
Im vom 8. Senat des BAG entschiedenen Fall benachteiligte eine Verwaltungsvorschrift des Landes Berlin, in der die Zuordnung von Erzieherinnen ab dem vollendeten 40. Lebensjahr zu einem Stellenpool für Personalüberhangskräfte mit gleichzeitig geregelter Versetzungsmöglichkeit vorgesehen war, die versetzte ArbN. Die Versetzung aufgrund der Zuordnung zum Stellenpool bildete eine unmittelbare Benachteiligung der ArbN. Die Versetzung wurde vom BAG und den Vorinstanzen für unwirksam gehalten, darüber hinaus billigte der 8. Senat der ArbN einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR zu.
Unabhängig von der Wirksamkeit der Versetzung und des schuldhaften Handelns des Landes Berlin, das im Einklang mit den Verwaltungsvorschriften gehandelt hat, stand der Klägerin nach Auffassung des BAG ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach zu.
Praxishinweis
An dieser Entscheidung ist wichtig, dass eine Benachteiligung wegen des Alters auch dann Entschädigungsansprüche auf Seiten des/der ArbN auslöst, wenn ein schuldhaftes Handeln des ArbG zumindest nicht feststeht. Allein die in der Generalklausel nach § 10 S. 1 und 2 AGG als Rechtfertigung genannten Gründe für die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sind geeignet, dieses zu rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die unterschiedliche Behandlung objektiv angemessen und zur Erreichung eines legitimen Zieles gerechtfertigt ist. Die Erreichung oder Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur ist zwar als legitimes Ziel anzuerkennen, eine Begrenzung der Auswahlgruppe auf einen Personenkreis ab dem vollendeten 40. Lebensjahr erhält jedoch gerade nicht die bestehende Personalstruktur.
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