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  • 01.04.2009 | AGG

    Keine Diskriminierung von Bewerbern durch frauenfördernde Hinweise in Ausschreibungen

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund

    Weist der öffentliche ArbG in einer ansonsten geschlechtsneutral gehaltenen Ausschreibung auf „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen“ hin, werden männliche Stellenbewerber hierdurch nicht unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind (LAG Düsseldorf 12.11.08, 12 Sa 1102/08, Abruf-Nr. 090940).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des LAG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Klage eines Bewerbers auf die Ausschreibung eines „Diplom-Sportlehrers/in“, deren Text den Passus „es besteht ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen und von Schwerbehinderten“ enthält. In der Entgeltgruppe 10 TVöD im Bereich des Schuldienstes des Landes Nordrhein-Westfalen sind bezogen auf die Entgeltgruppe des gehobenen Dienstes Frauen, wenn auch nicht gravierend, unterrepräsentiert.  

     

    Zur Begründung der Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs des Klägers nach § 15 Abs. 1 AGG und § 15 Abs. 2 AGG führt das LAG Düsseldorf zunächst aus, dass die Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG seitens der Beklagten als öffentlicher ArbG nicht verletzt seien. Über die Bestenauslese hinaus, seien bei der Bewertung der Bewerber auch weitere Kriterien wie das Vorstellungsgespräch und das Auftreten des Bewerbers oder der Bewerberin zulässig. Dieses Auswahlermessen sei, da für die Auswahlkommission das Geschlecht keine Rolle gespielt habe, pflichtgemäß ausgeübt.  

     

    Auch die Formulierung innerhalb der Ausschreibung, dass ein besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen bestehe, verletze nicht das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung. Es handele sich hier um eine Maßnahme, die zwar einen geschlechtsspezifischen Einschlag habe, aber zum Ausgleich bestehender Nachteile geeignet und angemessen im Sinne von § 5 AGG sei. Dies wird mit der Unterrepräsentanz von Frauen im gehobenen Dienst bei der Beklagten und speziell in der Entgeltgruppe 10 TVöD begründet. Der Hinweis stelle daher nur einen zusätzlichen notwendigen Anreiz dar, sich auf die Stelle zu bewerben.