01.01.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
Entwarnung für ArbG: Kein Schadenersatz bei unterlassenem Hinweis auf Meldepflicht
Seit dem 1.7.03 sind ArbN, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis darf die Meldung frühestens drei Monate vor seinem Ende erfolgen (§ 37b SGB III). Erfolgt keine frühzeitige Meldung, wird das Arbeitslosengeld gemindert (§ 140 SGB III). ArbG sind gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, den ArbN frühzeitig über diese umgehende Meldepflicht zu informieren und darüber, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.
Mehrere LAG haben nun entschieden, dass der ArbN, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung gemindert wurde, vom ArbG keinen Schadenersatz verlangen kann, weil dieser seiner Informationsobliegenheit nicht nachgekommen ist (LAG Düsseldorf 29.9.04, 12 Sa 1323/04, Abruf-Nr. 042813; LAG Hamm 7.9.04, 19 Sa 1248/04, Abruf-Nr. 043052). Begründung:
- Der Gesetzeswortlaut verkündet nur eine programmatische Zielvorstellung und richtet nicht mehr als einen Appell an ArbG und ArbN.
- § 2 Abs. 2 S. 2 SBG III ist eine reine „Sollvorgabe“.
- Es werden im Gesetz weder bestimmte Verhaltenspflichten begründet noch Pflichtverstöße mit sozial- oder arbeitsrechtlichen Sanktionen verbunden.
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