01.06.2010 | Aktuelle Gesetzgebung
Was ändert sich durch das neue „erweiterte Führungszeugnis“ für den ArbG?
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ist am 1.5.10 in Kraft getreten. Es regelt nun auch das sogenannte „erweiterte Führungszeugnis“. Was damit gemeint ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Erweiterung des § 32 BZRG
Insbesondere wird § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) erweitert. Dieser regelt, welche Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind: Alle sexualstrafrechtlichen Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich sollen künftig in ein sogenanntes „Erweitertes Führungszeugnis“ aufgenommen werden, also zum Beispiel auch Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) oder wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB).
Das erweiterte Führungszeugnis kann nach dem durch das Gesetz neu eingeführten § 30a BZRG für alle Tätigkeiten verlangt werden, bei denen ArbN Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben. Dies können beispielsweise neben Lehrern oder Erziehern in Schulen und Kindergärten auch Schulbusfahrer oder Bademeister sein.
Welche Straftaten sind vom „normalen“ Führungszeugnis erfasst?
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