01.06.2007 | Aktuelle Gesetzgebung
Was bringt das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen?
Am 1.5.07 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.07 in Kraft getreten (BGBl I, 538). Nachstehend zeigen wir Ihnen die sich hieraus ergebenden Gesetzesänderungen auf. Diese bestehen vornehmlich in einer Ausweitung der Förderungen.
Neuer § 14 Abs. 3 TzBfG
Die bisherige unbegrenzte Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. von Arbeitsverträgen mit ArbN ab dem 52. Lebensjahr verstieß gegen das gemeinschaftliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (EuGH 22.11.05, C-144/04, AA 06, 18, Abruf-Nr. 053446). Nach dieser Entscheidung war § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden (BAG AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG = NZA 06, 1162, Abruf-Nr. 061316).
Nun wurde § 14 Abs. 3 TzBfG neu gefasst. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn
- der ArbN bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebens-jahr vollendet hat und
- zuvor mindestens vier Monate
- beschäftigungslos i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen ist,
- Transferkurzarbeitergeld bezogen oder
- an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SBG III teilgenommen hat.
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