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  • 01.06.2006 | Aktuelle Gesetzgebung

    Was Sie zu Vergütungsvereinbarungen im Arbeitsrecht unbedingt wissen müssen

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Bedeutung von Vergütungsvereinbarungen in der anwaltlichen Praxis nimmt ständig zu. Zum 1.7.06 werden die Nummern 2100 ff. VV RVG ersatzlos aufgehoben. Das RVG empfiehlt ab dann in § 34 RVG den Abschluss einer Gebührenvereinbarung für Beratungs- und Gutachtertätigkeiten (Wortlaut: Abruf-Nr. 061230). Wird diese nicht getroffen, kann der Anwalt nur eine übliche Vergütung verlangen. Diese ist zudem gegenüber Verbrauchern auf Höchstbeträge beschränkt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird sich also im Beratungs- und Gutachtenbereich die unabdingbare Notwendigkeit ergeben, mit dem Auftraggeber nicht nur über die Vergütung zu sprechen, sondern auch eine Vereinbarung zu treffen. Der Beitrag informiert über die wichtigsten Problemkreise aus dem arbeitsrechtlichen Mandat.  

    Problemkreis 1: Entwerfen von Arbeitsverträgen

    Zum 1.7. stellt sich die Frage, welche Vergütung der Anwalt zu beanspruchen hat, wenn er einen Arbeitsvertrag entwirft. Erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr gem. VV 2400 (ab 1.7. VV 2300) oder eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG? Die Frage erscheint angesichts des Wortlauts der Regelung VV 2400 gerechtfertigt, da dort festgelegt ist, dass die Geschäftsgebühr u.a. für die Mitwirkung bei einer Vertragsgestaltung anfällt. Von einen „Entwerfen von Urkunden“, wie dies in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geregelt war, ist nicht mehr die Rede. Angesichts der bevorstehenden Änderungen sind u.U. enorme Gebührenverluste hinzunehmen:  

     

    Beispiel

    RA R wird vom Mandanten beauftragt, einen auf vier Jahre befristeten Arbeitsvertrag zu überprüfen. Dieser beinhaltet folgende Leistungen: monatliches Bruttoentgelt 3.000 EUR; Gestellung eines Pkw zur Privatnutzung (Neuwert: 50.000 EUR); Zahlung monatlicher Spesen i.H.v. 200 EUR. Nachdem R den Vertrag geprüft und einzelne sprachliche Veränderungen in einem weiteren Beratungsgespräch vorgeschlagen hat, kommt es jedoch nachfolgend zwischen dem Mandanten und dem potentiellen Arbeitgeber nicht zum Abschluss des Vertrags. Wie kann R abrechnen?  

     

    Lösung: Um zu einer korrekten Abrechnung zu gelangen, ist zunächst der Gegenstandswert zu ermitteln. Dieser ermittelt sich gem. § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 2 KostO. Hiernach ist der Wert aller Leistungen des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit (aber höchstens der 3-fache Jahresbetrag) maßgeblich. Es gilt also:  

     

    Bruttoentgelt: 3.000 EUR x 12 Monate x 3 Jahre:  

    108.000 EUR  

    PKW-Gestellung: (§ 8 EStG = 1 % Bruttolistenpreis/Monat)  

     

    500 EUR x 12 Monate x 3 Jahre:  

    18.000 EUR  

    Spesen: 200 EUR x 12 Monate x 3 Jahre:  

    7.200 EUR  

    Gesamt:  

    133.200 EUR  

     

    • Geht man davon aus, dass entgegen des Wortlauts von VV 2400 eine Geschäftsgebühr anfällt, kann bei einer durchschnittlichen Angelegenheit folgendermaßen abgerechnet werden:

    1,3-Gebühr gem. VV 2400:  

    1.960,40 EUR  

     

    • Ist man der Auffassung, dass lediglich eine Beratung stattgefunden hat, so ergibt sich bis zum 30.6.06 folgende Abrechnung:

    max. 1,0-Gebühr gem. VV 2100:  

    1.508,00 EUR  

     

     

    Zum 1.7.06 wird diese Streitfrage bedeutsam. Dann geht es um die Frage, ob für solche Tätigkeiten überhaupt ein Gebührentatbestand vorhanden ist. Denn fasst man das Erstellen bei der Mitwirkung von Urkunden (hier: Arbeitsvertrag) lediglich als Beratungstätigkeit auf, gibt es ab dem 1.7.06 keinen Gebührentatbestand mehr! Es gilt dann vielmehr § 34 Abs. 1 RVG, wonach im Falle einer Verbrauchererstberatung höchstens eine Gebühr von 190 EUR beansprucht werden kann. Wegen des hohen Haftungsrisikos und der i.d.R. hohen Gegenstandswerte ist dies keinesfalls angemessen.