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  • 01.07.2006 | Honorarvereinbarung

    Honorarvereinbarungen mit Dritten und bei Rechtsschutz-Mandaten

    von Diplom-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Ergänzend zur letzten Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ (Mock, AA 06, 91) müssen bei der Honorarvereinbarung weitere Punkte beachtet werden.  

     

    Problemkreis: Rechtsschutz-Mandate

    Hat der Mandant im Bereich des Arbeitsrechts Rechtsschutz, konnte das Mandat bisher gegenüber der Versicherung abgerechnet werden. Nun kann es zu Problemen gerade bei älteren Versicherungsverträgen kommen. Die Versicherung übernimmt nämlich i.d.R. lediglich die Kosten in Höhe der „gesetzlichen Vergütung“. Eine solche gibt es aber ab dem 1.7.06 nicht mehr. Folge ist, dass im Beratungsbereich ab diesem Datum keine Einstandspflicht mehr besteht und der Mandant selbst zahlen muss.  

     

    Praxishinweis: Sie müssen daher diese Problematik vor Beginn der Beratung klären und den Mandant darauf hinweisen – am besten schriftlich –, dass ggf. keine Kostenübernahme durch die Versicherung erfolgt.  

     

    Problemkreis: Vergütungsvereinbarung mit Drittem