01.05.2006 | Altersteilzeit
Fehlende Haushaltsmittel für Neueinstellung: Kann die Altersteilzeit verweigert werden?
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen (LAG Düsseldorf 29.11.05, 6 Sa 1066/05, Abruf-Nr. 061052). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der in einer Vollzugsanstalt als Lehrer beschäftigte ArbN verlangte vom Dienstherrn die Zustimmung zur Umwandlung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Anwendbar war der TV ATZ. Der Dienstherr berief sich auf dringende betriebliche bzw. dienstliche Gründe i.S. von § 2 Abs. 3 TV ATZ, die der vom ArbN gewünschten Vereinbarung entgegenstünden. Angesichts der Vorgaben des Stellenplans (der Haushaltsgesetzgeber hatte eine Stellenbesetzungssperre verfügt) sei es nicht möglich, bei Eintreten des ArbN in die Freistellungsphase zusätzlich einen anderen ArbN mit einer halben Stelle neu einzustellen, damit dieser die während der Freistellungsphase anfallenden Tätigkeiten erledigen könnte. Das entfallende Stundenvolumen könne auch nicht auf eine andere Weise aufgefangen werden.
Das LAG folgte dieser Argumentation und bestätigte die Klageabweisung. Einer Entscheidung des BVerwG folgend (DVBl 04, 1375), hat es als einen dringenden dienstlichen Belang angesehen, der einer Gewährung von Altersteilzeit entgegensteht, dass der (de facto) ausscheidende ArbN aus Mangel an Haushaltsmitteln (das Land war als Organ der Exekutive zwingend an die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landesparlaments gebunden) nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben besetzt werden muss.
Praxishinweis
Für eine Beurteilung der (dringenden) betrieblichen Gründe bei einem Verlangen des ArbN auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG oder § 15 BErzGG dürften im Bereich des öffentlichen Diensts die Grundsätze der Entscheidung ebenfalls Geltung beanspruchen.
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