01.08.2007 | Annahmeverzug
Rechtsprechungsänderung: Ablehnung einer vertraglich nicht geschuldeten Arbeitsleistung
Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb i.S.d. § 615 S. 2 BGB kann auch darin liegen, dass der ArbN eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung ablehnt, die der ArbG von ihm in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt (BAG 7.2.07, 5 AZR 422/06, Abruf-Nr. 072239). |
Sachverhalt
Der ArbN war beim ArbG als Fahrer des einzigen Betriebs-LKW beschäftigt. Als der LKW gestohlen wurde, entschied der ArbG, die anfallenden Transporte künftig durch Spediteure durchführen zu lassen. Er sprach dem ArbN eine ordentliche Änderungskündigung aus und bot ihm für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eine andere, nicht vertragsgemäße Tätigkeit an. Gleichzeitig ordnete er an, dass der ArbN die Tätigkeit bereits während der Kündigungsfrist ausüben sollte. Dieser weigerte sich, der Weisung nachzukommen, und bestand – vergeblich – auf der Zuweisung einer vertragsgemäßen Arbeit während der Kündigungsfrist.
Der ArbG hielt der Klage auf Zahlung der Vergütung für die Kündigungsfrist entgegen, der ArbN habe anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen, indem er die angebotene andere Tätigkeit abgelehnt habe.
Entscheidungsgründe
Das BAG ist davon ausgegangen, dass der ArbG sich im Annahmeverzug befunden habe. Es ist – anders als das LAG – jedoch der Auffassung des ArbG grundsätzlich gefolgt, dass auch die Ablehnung einer vertraglich nicht geschuldeten Arbeit ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i.S.v. § 615 S. 2 BGB darstellen könne – und zwar auch in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis.
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