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  • 01.05.2006 | Arbeitgeberhaftung

    Haftet der ArbG bei einer Beschädigung des verkehrsuntauglichen Pkw des ArbN?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Die Rechtsprechung, nach der der ArbG dem ArbN die ohne Verschulden des ArbG am PKW des ArbN entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des ArbG in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen.  
    2. Eine Haftung des ArbG kommt daher i.d.R. nicht in Betracht, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des ArbN zurückzuführen ist (hier: mangelnde Bereifung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen). In diesem Fall realisiert sich keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr.  

     

    Praxishinweis

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG haftet der ArbG von seinem Verschulden unabhängig für einen dem ArbN an eigenen Sachen entstandenen Schaden nach Aufwendungsgrundsätzen. Voraussetzung ist, dass der Schaden bei Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden ist und er dem Betätigungsbereich des ArbG zuzurechnen ist (§ 670 BGB analog; seit BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des ArbG).  

     

    Hiernach muss der ArbG dem ArbN die ohne Verschulden des ArbG an seinem PKW entstandenen Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des ArbG in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des ArbG handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des ArbN-Fahrzeugs der ArbG ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit die Unfallgefahren tragen musste (BAG AP Nr. 13 und 14 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des ArbG = NZA 96, 417; 97, 1346).  

     

    In entsprechender Anwendung von § 254 BGB kann der Ersatzanspruch durch mitwirkendes Verschulden des ArbN gemindert sein oder ganz entfallen (BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des ArbG = NZA 90, 27):