01.10.2006 | Arbeitgeberhaftung
So können Sie die Gesellschafter einer Vor-GmbH in die Haftung nehmen
Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gem. § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat (BAG 25.1.06, 10 AZR 238/05, NZA 06, 673, Abruf-Nr. 062596). |
Sachverhalt
Am 28.4. wurde die K-GmbH notariell gegründet. Die beiden Gesellschafter hielten jeweils 50 Prozent der Geschäftsanteile. Das Gewerbe wurde ordnungsgemäß angemeldet. Beide wurden als gesetzliche Vertreter der GmbH i.G. angegeben. Der bereits laufende Betrieb mit 14 ArbN wurde bei der Urlaubskasse der Bauwirtschaft angemeldet. Mit Beschluss vom 21.10. eröffnete das Amtsgericht das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH i.G. Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wurde anschließend zurückgewiesen. Bei der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens war der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt.
Nachdem das Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Masse nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO eingestellt worden war, nahm die Zusatzversorgungskasse die beiden Gesellschafter auf Zahlung jeweils der Hälfte der nicht abgeführten Beitragszahlungen in Anspruch. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das BAG nimmt Bezug auf die übereinstimmende Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte zur Frage der Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Vorgesellschaft. Danach haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft grundsätzlich entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, der Höhe nach jedoch unbeschränkt. Allerdings handele es sich insoweit aufgrund der Nähe der Vor-GmbH zur (nach Eintragung) rechtsfähigen GmbH um eine Innenhaftung gegenüber der Vorgesellschaft selbst, nicht jedoch um eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Diese müssten sich daher an die Vorgesellschaft halten und könnten gegebenenfalls deren Ausgleichsansprüche gegen die Gesellschafter pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
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