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  • 01.09.2009 | Arbeitnehmerrechte

    Körperliche Untersuchung ist nicht stets für Feststellung der AU erforderlich

    Die Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt setzt nicht stets eine körperliche Untersuchung und die Einholung einer detaillierten Information über die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung voraus. Welche Information der Arzt benötigt, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, hängt von der Art der festgestellten Erkrankung ab (LAG München 18.6.09, 3 Sa 10589/08, Abruf-Nr. 092735).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war als kaufmännischer Angestellter beim ArbG beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen der ArbN und der ArbG einen Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 30.11.07 beendet wurde. Zudem wurde der ArbN unter Anrechnung auf noch offenen Erholungsurlaub von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Nachdem Verhandlungen über eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheiterten, legte der ArbN für den Zeitraum zwischen dem 31.10.07 bis zum 16.11.07 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.  

     

    Die ArbG vermutet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei vom ArbN erschlichen worden, um in den Genuss einer zusätzlichen Urlaubsabgeltung für diesen Zeitraum zu kommen. Eine weitere von dem behandelnden Arzt ausgestellte AU-Verlängerung erfolgte bis zum 30.11.07. Mit der Klage verlangt der ArbN Abgeltung von 22 Urlaubstagen. Er trägt hierzu vor, diese habe er krankheitsbedingt wegen multipler psychischer und somatischer Beschwerden, die ihm vom behandelnden Arzt attestiert wurden, nicht nehmen können. Ein Zusammenhang zwischen dem Wunsch, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und der attestierten AU bestehe nicht.  

     

    Der ArbG meint, die vorgelegten AU-Bescheinigungen hätten keinen Beweiswert. Es bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und damit an deren Richtigkeit. Überdies habe der behandelnde Arzt nicht zwischen einer Erkrankung und der dadurch veranlassten Arbeitsunfähigkeit unterschieden.