· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
„Das ist alles nur ... vorgetäuscht“: Wann darf wegen „Krankfeierns“ fristlos gekündigt werden?
| Meldet sich eine ArbN bei ihrem ArbG für 2 Tage krank und nimmt an einer Party teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit (AU) auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist der Beweiswert der AU erschüttert. |
Sachverhalt
Die ArbN war seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 2.7.22, und Sonntag, den 3.7.22, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich krank. In dieser Nacht fand im sogenannten Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt. Dort entstanden Fotos von der feiernden ArbN. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der ArbN und auf der Homepage des Partyveranstalters. Der ArbG kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Siegburg (1.12.22, 5 Ca 1200/22, Abruf-Nr. 234876) wies die Klage ab. Eine Verdachtskündigung könne gerechtfertigt sein, wenn
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